Erststudium - Keine Werbungskosten
Erststudium - Keine Werbungskosten
Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erste Ausbildung können grundsätzlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies entschied der 11.Senat des Finanzgerichts Münster in einem Urteil vom 24.Februar 2011. (11 K 4489/09 F)
Damit ist der Abzug von Studienkosten auf jährlich 4000 Euro beschränkt. Bei den Sonderausgaben gibt es keinen sogenannten Verlustvortrag, so das Gericht.
(Quelle: ARD-Text)
