Alleinerziehende und Vollzeitarbeit

Alleinerziehende und Vollzeitarbeit


Alleinerziehende Geschiedene müssen laut Bundesgerichtshof in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner bestehe nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne.
Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte der BGH. Das OLG Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. (AZ: XII ZR 94/09)

(Quelle: ARD-Text)