18.02.: Don Quichotte gegen den Jugendschutz
Wie Don Quichotte gegen den Jugendschutz kämpft
Fast allein gegen die Indizierung von Computerspielen
Auch der spanische Ritter Don Quichotte kämpfte unermüdlich und heldenhaft gegen alle Aussichtslosigkeiten des Lebens. Dem Jugendschutz und insbesondere der Indizierung von Computerspielen hat der Hamburger Jan Petersen den unermüdlichen Kampf angesagt. Doch die staatsanwaltlichen Behörden wollen ihn trotz Weitergabe eines indizierten Spiels an ein 16-jähriges Mädchen nicht anklagen. Nun muss sich der Ritter in seinem Kampf ein neues Ziel für seine Lanze suchen.
Mit der Initiative gegen die Indizierung von Computerspielen http://www.bpjs-klage.de versucht der Hamburger Jan Petersen, alle rechtlichen Möglichkeiten gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes auszuschöpfen. Im Kern geht es ihm darum, jegliche Indizierung zu verhindern bzw. den Wirkungsbereich des Jugendschutzes einzudämmen. Dazu führt er immer ganz besonders schwere Geschütze auf. So zitiert er eine Studie von Professor Karl Albrecht Schachtschneider von der Universität Nürnberg-Erlangen, der die Auffassung vertrat, dass ein nationaler Jugendschutz gegen die Handelsfreiheit im EU-Raum verstoße. Der freie Warenverkehr sei durch regionale Jugendschutz-Maßnahmen in Deutschland begrenzt worden.
Da hier anscheinend bislang niemand eine Klage beim europäischen Gerichtshof eingereicht hat, greift der Uniprofessor Schachtschneider gleichzeitig die Zusammensetzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) http://www.bundespruefstelle.de/ an. Pauschal zweifelt er die Fachkompetenz der Beisitzer an und verweist auf Spiele, die in Nachbarländern durchaus schon für 15-jährige Kinder freigegeben seien. In Deutschland werden manche dieser Computerspiele „mit einem totalen Vertriebs-, Werbe- und Vorführungsverbot belegt„.
Falsch interpretiert Petersen das neue JuSchG: „Am 1. April 2003 treten der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und das neue Jugendschutzgesetz in Kraft. Ab diesem Tage sind die Alterseinstufungen der USK für Computerspiele per Gesetz verbindlich in den Jugendschutz eingebunden. Es ist somit überflüssig, dass Spiele, die von der USK bereits für geeignet ab 16 Jahren eingestuft wurden, zusätzlich noch von einer Prüfstelle untersucht und ggf. indiziert werden. Ein Hersteller, der sich an die Richtlinien der USK hält, um ein Spiel mit einer USK-Einstufung von 16 Jahren herauszubringen, kann durch eine unerwartete Indizierung einen enormen wirtschaftlichen Schaden erleiden.„
Richtig ist dagegen, dass alle von der USK gekennzeichneten Titel von der BPjM nicht mehr indiziert werden können. Deshalb wird ein Spiel bei der USK-Prüfung jetzt von vier Gutachtern sowie einem Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden beurteilt.
Eine Straftat, um eine gerichtliche Klärung zu erreichen
Um Aufmerksamkeit zu erlangen und endlich eine gerichtliche Klärung provozieren zu können, hat Petersen am 19.05.2003 im Rahmen einer Infoveranstaltung einem erst 16 Jahre alten Mädchen das indizierte Computerspiel „Unreal Tournament 2003„ geschenkt. Nach seiner Ansicht hat er damit gegen §27 Abs. 1 JuschG (Verstoß gegen §15 Abs 1 JuSchG) verstoßen und rechnete mit einem Strafmaß von „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe„. Um das Verfahren http://www.bpjs-klage.de/artikel/einstellung.php in Gang zu setzen, zeigte sich Jan Petersen bei der Staatsanwaltschaft Hamburg selbst an.
Nach einem halben Jahr bekam er von der Staatsanwaltschaft Kiel die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt:
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel
Postfach 7102
Schützenwall 31/35
24171 Kiel
Aktenzeichen: 570 Js 48823/03 JUG
Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz
Sehr geehrter Herr Petersen,
ich habe das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt, weil Ihre Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.
Die Einstellung ist unter anderem im Hinblick darauf erfolgt, dass das Strafverfahren durch Sie zu dem Zweck missbraucht werden sollte, die Streichung des Spiels "Unreal Tournament 2003" vom Index der jugendgefährdenden Schriften zu erreichen.
Mit freundlichem Gruß
Beneke
Staatsanwalt
Don Petersen gibt nicht auf
Viele engagierte Jugendschützer hätten mit der Einstellung des Verfahrens endgültig das Thema Jugendschutz aufgegeben, aber Jan Petersen kommt jetzt erst recht in Rage. Denn er sieht nicht ein, dass sein Vergehen als geringe Schuld angesehen wird und eben nicht nur eine Ordnungswidrigkeit ist. Aber dem vermeintlichen Straftäter geht es ja nicht nur um das Verfahren, sondern auch um die Öffentlichkeitswirksamkeit seiner Aktion, wie ihm der Staatsanwalt auch schriftlich bescheinigt. Und eben diese Öffentlichkeit soll – nach dem Antwortschreiben der Kieler Staatsmacht – kein Interesse an dem Vorfall haben. Don Petersen verweist dagegen auf 35.000 Unterschriften und sogar auf gesammelte Spendengelder in Höhe von 4.000 Euro und glaubt deshalb ganz fest an ein besonderes öffentliches Interesse. Aber nicht einmal der deutsche Publisher hat das Verfahren von Petersen öffentlich unterstützt. Verfolgt man die mannigfaltigen Argumentationsketten des verhinderten Angeklagten, wird deutlich, dass er zwar alles Mögliche versucht, um die Indizierung aus dem Gesetz zu streichen, jedoch verirrt er sich auf verschiedenen Feldern. So dachte er mit dem angestrebten Verfahren der Selbstanzeige wirklich, die Streichung von Unreal Tournament 2003 (UT2K3) aus der Indexliste der BPjM zu erreichen. Doch im nicht stattfindenden Verfahren wäre es ausschließlich um seine Weitergabe eines indizierten Computerspiels gegangen. Ein möglicherweise unrechtmäßiges Verfahren für das Computerspiel wäre erst gar nicht zur Sprache gekommen. Offenbar weiß Petersen nicht, dass die Streichung aus der Liste der jugendgefährdenden Schriften nur der jeweilige Rechteinhaber beantragen kann. Von einem Musterverfahren wäre die Anklage gegen Petersen noch meilenweit entfernt gewesen.
Der unerbittliche Kampf geht weiter
Und so wird Don Petersen wie sein ritterlicher Vorreiter noch weiter vergeblich gegen die Windmühlen eines deutschen Jugendschutzgesetzes ankämpfen, wenn er sich nicht endlich vernünftig von einem Anwalt beraten lässt. Denn er kündigt bereits an, wenn er im deutschen Verfahrensdschungel nicht weiterkäme, wolle er das JuSchG auf europäischer Ebene weiterhin treu und furchtlos angreifen.